Allgemeine Geschäftsbedingungen / Hausordnung

1. Geltung der AGBs

Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher:innen über den Besuch einer Filmvorführung wird mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kinobesucher:in abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, unterwirft sich der Kinobesucher:in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (,,AGB"). Dies gilt auch für den Fall, dass der Besucher:in die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder anderer Kommunikationstechniken vorbestellt.

Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den Erwerber:in  übertragen. Der Veräußerer der Kinokarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.

Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.

2. Erwerb der Kinokarte

Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Der Kinobesucher:in ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Nachträgliche Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesucher:innen, die andere Kinobesucher:innen oder Mitarbeiter:innen des Kinobetreibers belästigen und/oder die sich Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auf Dauer zu versagen.

Bei Vorbestellung müssen die Eintrittskarten spätestens 30 Minuten vor der Filmvorführung abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten kann der Kinobetreiber ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen.

Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für wie immer abhanden gekommene Eintrittskarten wird nicht geleistet.

3. Zutritt zu den Kinosälen

Die Berechtigung, einer bestimmten Filmvorführung beizuwohnen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen. Der Kinobetreiber ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Kinobesucher:in die Eintrittskarte rechtmäßig erworben hat.

Kinosäle dürfen ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung zu prüfen und bei fehlender Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern bzw. den Kinobesucher:innen der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher:in hat daher die Eintrittskarte bis zum Ende der Vorführung aufzubewahren.

Die Mitnahme von Waffen, Fotoapparaten, Digitalkameras, Video-, DVD- und ähnlichen Bild- oder Ton-Aufnahmegeräten in die Kinosäle ist nicht gestattet. Kinobesucher:innen sind verpflichtet, derartige Gegenstände vor dem Betreten eines Kinosaals an der Kinokassa abzugeben und nach dem Verlassen des Kinosaales abzuholen. Geräte, die binnen drei Tagen nach dem Tag der Vorstellung nicht abgeholt werden, werden dem Fundamt übergeben.

Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, in die Kinosäle ist mit Genehmigung des Kinobetreibers zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in die Kinosäle ist jedenfalls unzulässig.

Das Kinopersonal ist berechtigt, Taschen und Kleidung von Kinobesucher:innen vor dem Eintritt und bei Verlassen des Kinosaales zu durchsuchen. Verweigert oder verhindert der Kinobesucher:in die Durchsuchung, wird der Zutritt in den Kinosaal ohne Rückzahlung des Eintrittspreises verwehrt. Stellt sich nach Eintritt des Besucher:in in den Kinosaal heraus, dass er/sie einen der verbotenen Gegenstände in den Kinosaal mitgenommen hat, wird der Kinobesucher:in ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen.

4. Verhalten im Kinosaal

Kinobesucher:innen  können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:

  1. sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
  2. andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder ihren Geruch stören oder belästigen;
  3. im Kinosaal rauchen;
  4. Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
  5. Waffen oder sonstige gemäß Punkt 11. verbotene Gegenstände - in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
  6. ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.

Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.

5. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen

Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.

Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal in angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO). Das Kinopersonal wird die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan bekannt geben.

Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher der Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen nachkommt und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich entsprechende rechtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden sie dem Kinobesucher an der Kinokassa zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.